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Internet zu langsam? Jetzt können Sie mindern

Ab jetzt können Nutzer mit einem zu langsam Internet-Anschluss beim Betreiber Minderung fordern.

Ein Router mit vielen Kabeln
© Lars Kienle/Unsplash

Im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes erfahren die Verbraucher einen weiteren Sieg. Ab sofort kann der Nutzer den Beitrag mindern, wenn die Geschwindigkeit des gebuchten Internet-Zugangs unter den Versprechungen liegt.

Schlechte Zeiten für Provider

Sie haben auch den Eindruck, dass die Geschwindigkeit Ihrer Internet-Verbindung weit unterhalb der versprochenen Zielmarke liegt? Dann können Sie ab sofort das monatliche Entgeld kürzen, auch ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen zu. Die Bundesnetzagentur stellt im Rahmen der Verbesserung und Erneuerung des Telekommunikationsgesetzes ein Messtoll zur Verfügung. Hiermit können die Nutzer testen, wie sehr die Leitung den mit den Providern abgesprochenen Angaben genügt. Allerdings müssen Nutzer, die es auf eine Minderung bei Ihrem Provider abgesehen haben, ein paar ganz wichtige Kriterien erfüllen. Erst dann kommt das neue Gesetz zum Tragen. Nach ausgiebiger Prüfung stehen dann Kürzungen der monatlich zu leistenden Zahlungen zu. In besonders krassen Fällen kann sogar das eingangs erwähnte Sonderkündigungsrecht greifen. Die neue App “Breitbandmessung” müssen Sie in jedem Fall nutzen, diese können Sie hier herunterladen.



So müssen Sie vorgehen

Um das neue Recht in Anspruch nehmen zu können, macht die Bundesnetzagentur ganz konkrete Angaben, wie vorzugehen ist:

“Die Regelungen der Allgemeinverfügung sehen vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.

Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.”