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E-Bike-Licht: Tipps zu Beleuchtung, Sicherheit & Zulassung

IMTEST klärt auf: Alles was Sie rund um über E-Bike-Licht wissen müssen.

Der Herbst ist im vollen Gange, bald steht schon der Winter vor der Tür und damit die dunkle Jahreszeit. Für E-Bike- und Radfahrer heißt es nun, die Beleuchtung des Zweirads zu checken und bei Bedarf für ein neues Licht am Rad zu sorgen. Doch welches E-Bike-Licht ist gesetzlich vorgeschrieben? Welche Beleuchtung ist für mein E-Bike das Beste? Und welche Lampen leuchten am hellsten? Der IMTEST-Ratgeber rund um das Thema E-Bike-Beleuchtung erklärt die Vorschriften zum Licht am Fahrrad und beschreibt die Möglichkeiten zum Nachrüsten, Aufrüsten und Umrüsten der E-Bike-Beleuchtung.

Ohne E-Bike-Licht fährt man nicht!

E-Bikes, auch Pedelecs oder Elektro-Fahrräder genannt, sind ein Megatrend, der immer mehr an Fahrt aufnimmt. Weil die Drahtesel mit Elektromotor zunehmend als Alltags-Alternative zum Auto oder zu den öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, ist der Sicherheitsaspekt besonders wichtig. Dazu gehört neben guten Bremsen eine vernünftige Beleuchtung. Gerade die schmale Silhouette eines Fahrrads ist bei Dunkelheit in der Flut der Autoscheinwerfer, Rücklichter und Ampeln nur schlecht zu sehen. Wie Elektro-Bikes beleuchtet sein müssen, ist gesetzlich klar geregelt.

Eine Gruppe Fahrradfahrer bei Dunkelheit mit eingeschaltetem Fahrradlicht.
Nachts sind alle Katzen grau: Fahrradfahrer sind bei Dunkelheit ohnehin oft schlecht zu erkennen. Die richtige Beleuchtung ist daher nicht nur ein Muss, sondern auch ein zusätzlicher Sicherheitsaspekt, auf den niemand verzichten sollte. © GettyImages

Licht am Rad: Das sind die gesetzlichen Bestimmungen

Der Paragraf 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) beschreibt die lichttechnischen Einrichtungen, mit denen ein E-Bike ebenso wie ein nur mit Muskelkraft betriebenes Fahrrad ausgestattet sein muss, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird. Unter den Begriff E-Bike fallen hier nur die Pedelecs, deren Elektromotor bis maximal 25 km/ unterstützt und die mit 95 Prozent Verkaufsanteil den Markt dominieren. Für die 45 km/h schnellen, versicherungspflichtigen S-Pedelecs und für E-Bikes ohne Pedale gelten andere Vorschriften, auf die wir hier nicht näher eingehen.

Folgende Beleuchtung schreibt der Gesetzgeber für E-Bikes vor:

  • Einen oder maximal zwei nach vorne strahlende Scheinwerfer mit weißem Licht und zusätzlich einen weißen Rückstrahler (auch Reflektor oder Katzenauge genannt).
  • Eine rote Schlussleuchte und einen roten Reflektor der Kategorie Z.
  • Die Reflektoren dürfen vorn und hinten mit den Leuchten kombiniert sein.
  • Die Pedale müssen mit gelben Rückstrahlern ausgestattet sein, die nach vorn und hinten wirken.
  • Die Laufräder müssen entweder mit umlaufenden reflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felge bestückt sein, alternativ sind je zwei gelbe Rückstrahler an den Speichen zulässig, die zur Seite wirken, oder reflektierende Hüllen an jeder einzelnen Speiche in Vorder- und Hinterrad.

Neben dieser Mindestausstattung gilt:

  • Scheinwerfer dürfen zusätzlich zum Abblendlicht eine Fernlichtfunktion haben.
  • Rücklichter dürfen auch eine Bremslichtfunktion haben.
  • Die Lampen müssen fest am Rad montiert oder angesteckt sein, nicht an der Kleidung oder dem Helm.
  • Blinkende Lichter sind nicht zulässig, weder nach vorn noch nach hinten.


Klemmleuchten sind erlaubt

Für die richtige Beleuchtung muss dabei am Fahrrad kein Dynamo mehr montiert sein, wie es früher vorgeschrieben war. Erlaubt sind auch aufsteck- oder klemmbare Leuchten mit Batterien oder Akkus. Wer nur bei Tageslicht fährt, muss die ansteckbaren Leuchten laut Gesetz nicht einmal dabeihaben. Erst wenn es dunkel wird, geht es nicht mehr ohne. Allerdings schreibt Paragraf 17 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung auch Licht vor, „wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern“. Das kann auch tagsüber sein, etwa bei Nebel, starkem Regen, Schneefall oder bei der Fahrt durch einen Tunnel.

Am Fahrradlenker angeklemmte Vorderleuchte, die per Akku betrieben wird.
Hell und praktisch: Am Lenker angeklemmte Fahrrad-Leuchten werden in der Regel über wiederaufladbare Akkus betrieben. Die Helligkeit lässt sich je nach Bedarf zudem meist noch regulieren. © GettyImages

Ansteckbare Batterie-Leuchten haben – im Unterschied zu den meisten Dynamo-Leuchten oder vom E-Bike-Akku gespeisten Leuchten – häufig keine eingebauten Rückstrahler. Dann sind zusätzlich Rückstrahler nach vorn und hinten vorgeschrieben.

Für E-Bikes, die nach dem 01. Januar 2019 verkauft wurden und die ihre Beleuchtung aus der Stromversorgung des Elektroantriebs beziehen, schreibt der Gesetzgeber folgende Besonderheit vor: Sie müssen eine Funktion der Lichtanlage noch mindestens zwei Stunden lang gewährleisten, nachdem der E-Motor aufgrund eines leeren Akkus abgeschaltet hat. Bei aktuellen Elektro-Fahrrädern mit serienmäßiger Beleuchtung ist das in der Regel berücksichtigt.

Alle Leuchten und Reflektoren müssen vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sein und ein Prüfzeichen tragen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer mehrstelligen Zahl. Im Handel tragen solche Leuchten meist den Hinweis „mit StVZO-Zulassung“.

Und noch zum Thema Gesetze und Vorschriften: Verstöße gegen die Lichtpflicht am E-Bike gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro geahndet werden.



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