Veröffentlicht inNews

Mehrwegpflicht: Das ändert sich ab Januar

Essen “auf die Hand”: Das ändert sich ab 2023.

Eine Frau nimmt auf der Straße Essen entgegen.
Einmal "To Go" bitte! Bald allerdings nicht mehr in Einwegverpackungen. © Dan Burton / Unsplash

Der Kaffee auf dem Weg zur Bahn, das Brötchen in der Mittagspause oder der Döner auf dem Heimweg. Wer Lebensmittel unterwegs konsumiert, kommt in den meisten Fällen nicht um Verpackungsmüll herum. Denn Mehrweglösungen sind noch rar und gleichzeitig so wirkungsvoll im Kampf gegen die Klimakrise. Neben anderen Gesetzesänderungen gilt ab 2023 die Mehrwegpflicht – IMTEST verrät, was diese bedeutet und wer davon befreit ist.



Für Verbraucher bedeutet die Mehrwegpflicht vor allem, dass sie deutlich einfacher klimaschonend konsumieren können. Den meisten Aufwand haben zum Jahreswechsel gastronomische Betriebe aller Art, welche ihr Angebot auch zum Mitnehmen verkaufen. Cafés, Restaurants, Kantinen und auch Tankstellen müssen also künftig, um die Mehrwegpflicht einzuhalten, für Speisen und Geträke wiederverwendbare Behälter anbieten. Dabei ist das Verlangen eines Pfandes erlaubt, sofern dieser bei Rückgabe wieder ausgegeben wird.

Ein Mehrwegbecher steht auf einer Bank vor Einwegbechern.
Kaffeegenuss mit gutem Gewissen: Die Mehrwegpflicht macht es möglich. © Sascha Krautz / DUH

Mehrwegpflicht: Diese Betriebe sind ausgenommen

Laut der Infoseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz darf das Angebot im Vergleich zu Einwegverpackungen nicht mehr kosten. Ausgenommen von der Mehrwegpflicht sind kleine Betriebe, die nicht mehr als fünf Personen beschäftigen und eine Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmeter haben. Dönerläden oder andere Imbisse dürften dazu zählen, allerdings gilt die Ausnahmeregelung nicht für große Ketten, die beispielsweise kleine Filialen betreiben.



Doch auch für diese Ausnahmen wird umweltbewussten Konsumenten eine Alternative geboten. Laut Gesetzgebung müssen die von der Pflicht ausgenommenen Betriebe mitgebrachte Behälter – beispielsweise Dosen oder To-Go-Becher – als solche akzeptieren und Speisen und Getränke darin ausgeben.

Jetzt kostenlos zum IMTEST-Newsletter anmelden!

Unsere besten News, Ratgeber und Kaufberatungen der Woche für Sie per Mail und kostenlos.

Mit meiner Anmeldung zum Newsletter stimme ich der Werbevereinbarung zu.

*Pflichtfeld. Eine Abmeldung ist jederzeit über einen Link im Newsletter möglich.