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Internet zu langsam? Bundesnetzagentur stärkt Verbraucherrechte

Wenn der Internet-Anbieter weniger Tempo als versprochen liefert, lassen sich in Kürze die Zahlungen ohne großen bürokratischen Aufwand einfach reduzieren.

Frau am Notebook beißt in ihren Stift wie in einen Knochen.
Aus Kostengründen, so YouTube sei es notwendig, auf YouTube Werbung zu zeigen. © Bild von Jan Vašek auf Pixabay

Was die Internet-Anbieter bewerben und was letztendlich beim Kunden ankommt, sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Die vollmundigen „bis zu“ Angaben aus der Werbung halten sie in der Praxis nur selten. Viele bieten nicht das Tempo, das sie in der Werbung versprechen. Die gute Nachricht: Wer als Kunde permanent mit derartigen Problemen zu kämpfen hat, darf ab Dezember die Gebühren für den Internetanschluss verringern. Mit dieser Maßnahme will die Bundesnetzagentur die Verbraucherrechte stärken und gleichzeitig Druck auf die Internet-Anbieter ausüben.

Internet zu lahm? Jetzt testen

Zwar hatten Verbraucher schon vorher die Möglichkeit, bei mangelhafter Geschwindigkeit Zahlungen an den Internet-Anbieter zu reduzieren. Dieses Recht war aber schwer durchzusetzen. Das soll sich ändern: Wer künftig Messungen mit der Desktop-App von breitbandmessung.de von der Bundesnetzagentur vornimmt, kann mit den erzielten Werten die Reduzierung der monatlichen Zahlungen begründen. Das Programm finden Sie auf dieser Internetseite. Klicken Sie hier auf Desktop-App Download, Download für Windows und installieren das Programm „Breitbandmessung“ wie üblich. Starten Sie anschließend das Programm und folgen den Anweisungen.

Ergebnis der Messung
So sehen die Ergebnisse des Programms “Breitbandmessung” im Idealfall aus.

Kriterien stehen noch nicht fest

Aktuell erstellt die Bundesnetzagentur einen Kriterienkatalog, in welchen Fällen die neue Regelung greift. Bislang sprach die Bundesnetzagentur von zu wenig Tempo, wenn…

  • An zwei Messtagen jeweils nicht mindestens einmal 90 Prozent der versprochenen Maximalgeschwindigkeit erreicht werden.
  • Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.
  • Die versprochene Mindestgeschwindigkeit an beiden Messtagen jeweils unterschritten wird.

Um wie viel Verbraucher die Rechnung kürzen dürfen, steht allerdings bereits fest: Bei einer “erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Internet-Geschwindigkeit” kann so viel gemindert werden, wie der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung beträgt. Bedeutet: Kommen zum Beispiel statt der versprochenen 100 nur 50 Mbit aus der Leitung, reicht es, nur die Hälfte des fälligen Rechnungsbetrags zu überweisen.