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Testament: Pflichtteil kann für Ärger sorgen

Formulierungen im Ehegatten-Testament sollten keinen Interpretationsspielraum zulassen. Was es bei Pflichtteilklauseln zu beachten gilt.

Man sieht einen Sarg aus dunklem Holz und Blumenschmuck.

Viel zu schnell kann aus der Trauer um das verstorbene Elternteil ein Streit um das Erbe werden. Geschwister, die mit ihrem Anteil unzufrieden sind oder hinterbliebene Ehegatten, die zum Thema Testament von Anwälten schlecht beraten wurden, können nicht selten zu Konflikten führen. Dabei sind es häufig immer wiederkehrende Klauseln, auf die mehr geachtet werden sollte, damit solche Komplikationen vermieden werden.



Eine von diesen Klauseln im Ehegatten-Testament ist der sogenannte Pflichtteil. Er umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch, der jedem unmittelbaren Erben zusteht. Dazu zählen leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder jedoch nicht. Die Berechtigten haben nur einmal Anspruch auf den Pflichtteil, entweder nach dem Tod des ersten Elternteils oder nach dem des zweiten. Um zu verhindern, dass Kinder in beiden Fällen den Pflichtteil fordern, sollte das Ehegatten-Testament eine Sanktionsklausel diesbezüglich aufweisen.

Testament: Auskunft und Auszahlung nicht verwechseln

Ehepartner, die bereits das Auskunftsverlangen ihrer Kinder als Zumutung empfinden, sollten im Testament genauer formulieren, dass das Erbe weg ist, sobald ein Kind den Pflichtteil oder Auskunft verlangt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke, Geschäftsführer des Erbrechtsportals „Die Erbschützer“.

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Wichtig sei auch das Thema Verjährung, so lauert nämlich auch hier eine mögliche Gefahr, bei welcher viel Geld verloren gehen kann. Das Erbrecht unterscheidet den Auskunftsanspruch und den Zahlungsanspruch. Ersteres bedeutet lediglich, dass eine bestimmte Erb-Summe anerkannt, jedoch noch nicht, dass diese ausgezahlt wird. Würde nach der Auskunft blind darauf vertraut werden, dass das Geld gezahlt wird, sollte auf keinen Fall die Verjährungsfrist von drei Jahren aus den Augen verloren werden. Danach geht der Anspruch verloren.