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Ab 2022 gehören Gesichtsmasken in den Auto-Verbandskasten

Ab 2022 gehören medizinische Gesichtsmasken in den Auto-Verbandskasten. IMTEST verrät, was sich außerdem im nächsten Jahr für Autofahrer ändert.

Verbandsmaterial und Maske
© Pexels: Roger Brown, Markus Winkler

Medizinische Gesichtsmasken, Führerscheinumtausch, Fahrassistenzsysteme, KFZ-Versicherung. Das ändert sich 2022 für Autofahrer.

Ohne Gesichtsmaske im Verbandskasten drohen 10 Euro Strafe

Das Jahr 2022 bringt einige Neuregelungen für Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland mit. So müssen künftig etwa in jedem Verbandskasten auch zwei medizinische Gesichtsmasken mitgeführt werden. Laut dem TÜV-Verband ist zwar noch offen, ab wann genau die neue Vorschrift gilt, sie soll aber in jedem Fall im Laufe des Jahres in Kraft treten. Zuvor muss dafür jedoch noch eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgenommen werden. Künftig wird dann ein Verwarnungsgeld bis zu 10 Euro fällig, sollten keine medizinischen Gesichtsmasken im Verbandskasten mitgeführt werden.

Einmal umgesetzt, wird die Regelung übrigens auch über die Corona-Pandemie hinaus ihre Gültigkeit behalten. Somit werden mindestens zwei medizinische Masken im Fahrzeug fortan verpflichtender Bestandteil des Verbandskastens sein. In jedem Fall ein guter Grund den mitgeführten Verbandskasten im Auto einmal wieder auf Vollständigkeit oder Aktualität zu kontrollieren. Seit dem Jahr 2014 werden ohnehin nur noch Verbandskästen verkauft, die der DIN-Norm 13164 entsprechen.

Ab 2022 startet der verpflichtende Führerscheinumtausch

Wer noch einen alten rosa “Lappen” mit sich führt, mit Ausstellungsdatum vor 2013 , muss diesen ab 2022 in ein EU-einheitliches Dokument umtauschen. Der Umtausch erfolgt stufenweise nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr. Demnach müssen diejenigen, die zwischen 1953 und 1958 geboren sind und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzen, diesen bis zum 19. Januar 2022 umtauschen. Da viele Führerscheinstellen aber wegen der Corona-Pandemie nur eingeschränkt arbeitsfähig sind, wurde von der Verkehrsministerkonferenz eine eine Verlängerung der Umtauschfrist beschlossen. Dieses gilt nun bis zum 19. Juli 2022. Bis dahin soll von der eigentlich fälligen Geldbuße in Höhe von 10 Euro abgesehen werden.

Menschen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 haben bis zum 19. Januar 2023 für den Umtausch ihrer Führerscheine Zeit. Wer zwischen 1965 und 1970 geboren wurde, muss seinen Führerschein bis zum 19.1.204 umtauschen. Die Jahrgänge ab 1971 dann bis zum 19.1.2025. Wer bei einer Kontrolle einen abgelaufenen Altführerschein vorlegt, erhält eine halbjährige Frist zum Nachreichen eines gültigen EU-Führerscheins.



Der Einbau weiterer Assistenzsysteme in Neufahrzeugen verpflichtend

Ab Juli 2022 gilt zudem eine so genannte Ausrüstungspflicht in der EU für neue Fahrzeugmodelle, die im Rahmen der „Typgenehmigung“ für den europäischen Markt zugelassen werden. Neben bekannten und bewährten Assistenzsystemen wie das Antiblockiersystem (ABS) oder das Elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) wird dann auch der Einbau weiterer Assistenzsysteme in Neufahrzeugen verpflichtend. So müssen ab dem Juli 2024 in allen Neufahrzeuge Assistenzsysteme sind Notbremsassistent, Spurhalteassistent, Rückfahrassistent oder Müdigkeitswarner eingebaut sein. Für Lkw und Busse werden endlich Abbiegeassistenten zur Pflicht.