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DSGVO: Was darf man überhaupt noch fotografieren?

Aufnahmen von Kindern beim Sport oder Sehenswürdigkeiten: Ist das erlaubt, oder macht Ihnen die DSGVO einen Strich durch die Rechnung?

Nahaufnahme von einer Kamera, mit der ein Bild geschossen wird.
© Pixabay

Personen sind sowohl durch die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) als auch durch das KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) geschützt. Faustregel: Das Persönlichkeitsrecht gilt als verletzt, falls sich eine Person auf dem Bild identifizieren lässt, zum Beispiel durch körperliche Merkmale oder die Kleidung. Greift keine gesetzliche Ausnahme (dazu gleich mehr) müssen Sie die Person also um Erlaubnis fragen. Die kann auf verschiedene Arten erfolgen: Entweder mündlich (idealer Weise vor Zeugen) oder dadurch, dass die Person posiert. Am sichersten ist natürlich eine schriftliche Bestätigung inklusive Unterschrift.  

Frau auf Straße fotografieren
Wer ein Foto dieser Art veröffentlichen möchte, muss auf jeden Fall die Person um Erlaubnis bitten. © Bild von Mircea – See my collections auf Pixabay

Fotos: KUG statt DSGVO

Eine Erlaubnis benötigen Sie aber nur dann, wenn Sie vorhaben das Foto zu veröffentlichen oder zu teilen, etwa per E-Mail mit Freunden, auf Ihrer Internetseite oder in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram. In diesem Fall erklärt das Recht am eigenen Bild diesen Schutz. Dagegen ist es erlaubt, andere Personen auch ohne deren Einwilligung zu fotografieren, wenn die Bilder allein für den privaten Gebrauch gedacht sind, und Sie sie beispielsweise nur auf der Festplatte horten oder in einem Fotoalbum verewigen. Das gilt aber nur, wenn der Abgebildete der Aufnahme nicht eindeutig widerspricht.

Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen, die allerdings eher selten zum Tragen kommen.

  • Abbildungen von sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte, wie zum Beispiel von Politikern oder Prominenten, dürfen Sie zu Informationszwecken auch ohne Einwilligung veröffentlichen.
  • „Relative Personen“ der Zeitgeschichte, die aufgrund eines aktuellen Ereignisses kurz in der Öffentlichkeit stehen, dürfen Sie ebenfalls ungefragt knipsen.
  • Dasselbe gilt für Fotos, auf denen Personen als sogenanntes Beiwerk, etwa vor einer Sehenswürdigkeit erscheinen.
Personen im Reichstag
Für dieses Foto wäre keine Zustimmung von den abgebildeten Personen nötig, weil der Reichstag im Mittelpunkt des Motivs steht. © Bild von ceparedonda auf Pixabay

Ausnahmen nur für Prominente

Aufpassen müssen Sie auch auf Versammlungen: Denn nur weil sich jemand in die Öffentlichkeit begibt und zum Beispiel feiert oder demonstriert, bedeutet das noch lange nicht, dass die Person Portraits dulden muss (sofern sie nicht prominent ist). Fotos von Versammlungen sind also nur dann erlaubt, wenn Sie in die Menschenmenge hineinfotografieren und keine einzelne Person in den Mittelpunkt stellen.



Fotos ohne Zustimmung: Hohe Strafen

Die genannten Regeln sollten Sie unbedingt beachten, schließlich drohen bei Missachtung empfindliche Strafen. Können Sie zum Beispiel bei einer Veröffentlichung eines Fotos mit erkennbaren Personen weder eine Einwilligung noch eine gesetzliche Ausnahme vorweisen, handelt es sich laut § 33 KUG um eine Straftat. Es drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Tipp: Beim Sport fotografieren Sie Ihre Kinder am besten mit viel Tiefenunschärfe. Dadurch verschwimmt der Hintergrund und somit die sich dort aufhaltenden Personen. Stellen Sie die Blende also möglichst offen ein (kleiner Blendenwert).

Kind spielt Fußball
Die Personen im Hintergrund sind dank Tiefenunschärfe nicht zu erkennen. Handelt es sich beim Kind im Vordergrund um das eigene, dürften Sie es veröffentlichen. © Bild von Dimitris Vetsikas auf Pixabay