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Neustarthilfe Endabrechnung: Selbständige müssen schnell handeln

Achtung: Die Frist für die Endabrechnung der Neustarthilfen für Corona-gebeutelte Selbständige endet am 31. März 2023. Das ist jetzt zu tun.

Hand zeigt auf Papiere mit Stift in der Hand
© Rodnae Production / Pexels

Neustarthilfe, Neustarthilfe plus und Neustarthilfe 2022: Diese finanziellen Unterstützungen konnten Solo-Selbstständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften während der Corona-Pandemie in Anspruch nehmen. Wer Neustarthilfe erhalten hat, muss spätestens bis zum 31. März eine Schlussabrechnung vorlegen. Denn: Wer keine Endabrechnung erstellt oder erstellt hat, muss den Vorschuss vollständig zurückzahlen, unabhängig davon, ob eine Notlage vorlag. Was dabei zu beachten ist und welche Fristen gelten, erfahren Sie hier.

Neustarthilfe: Staat hilft Soloselbständigen

Mit der Starthilfe unterstützte der Bund Soloselbstständige, die durch Corona hohe Umsatzeinbußen, aber kaum Fixkosten hatten. Diese Gruppe konnte daher in der Regel keinen Anspruch auf Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfen III geltend machen. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten die Existenzgründungsförderung in Anspruch nehmen. Und zwar dann, wenn der überwiegende Anteil der Einkünfte bei einer natürlichen Person als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit anzusehen war.



Tipp: Zuschüsse (z.B. Soforthilfe, Überbrückungshilfe, Neustarthilfe) als Liquiditätshilfe, die Bund und Länder zur Bewältigung von Krisen zahlen, lassen sich ganz einfach in Buchhaltungslösungen wie Lexoffice erfassen. Denn so ein Zuschuss stellt für Sie eine ertragswirksame Einnahme dar und wirkt sich somit auf Ihre Gewinnermittlung aus.

Kategorisieren Sie die Zahlung als “sonstige Einnahmen” (wenn Sie Kleinunternehmer sind, dann “Erlöse Kleinunternehmer”). Bei Steuer wählen Sie “keine Steuer”. Wenn Sie ohnehin von der Umsatzsteuer befreit sind, brauchen Sie hier nichts anzugeben. Zusätzlich sollten Sie, unter “Beschreibung” einen kurzen Hinweis auf die staatliche Förderung zu eingeben, z.B. “Neustarthilfe”.

Neustarthilfe: Verschiedene Fristen

Die Neustarthilfe ließ sich nicht nur zur Deckung der Betriebskosten, sondern auch zur Deckung des Lebensunterhalts einsetzen. Je nach Antragsteller und Unternehmensform wurden in der Regel zwischen 7.500 Euro und 30.000 Euro ausgezahlt. Als Referenzumsatz wurde grundsätzlich der Wert für das Jahr 2019 herangezogen. Die Bundesregierung hat die Starthilfe in mehreren Förderperioden ausgezahlt. Je nach Periode gelten unterschiedliche Einreichfristen für die Endabrechnung. Dabei kommt es darauf an, ob Sie den Antrag auf Neustarthilfe selbst gestellt haben („Direktantragsteller“) oder ob Sie die Förderung über prüfende Dritte, z.B. einen Steuerberater, beantragt haben. Hier die Fristen im Überblick:

  • Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume: Januar bis März und April bis Juni 2022), Direktantragstellende: 2. August 2022 bis 30. September 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (Bei Bewilligung der Neustarthilfe 2022 nach dem 1. September 2022 )
  • Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022), prüfende Dritte: 16. September 2022 bis 31. März 2023 (verlängert)
  • Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021), Direktantragstellende: 25. März 2022 bis 30. Juni 2022 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (Bei Bewilligung der Neustarthilfe Plus nach dem 1. Juni 2022 )
  • Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021), prüfende Dritte: 19. August 2022 bis 31. März 2023 (verlängert)
  • Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Direktantragstellende: ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (Bei Bewilligung der Neustarthilfe nach dem 1. Dezember 2021)
  • Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag prüfende Dritte: ab 7. Dezember 2021 bis 31. März 2023 (verlängert)

Zusammengefasst: Unternehmen und Solo-Selbstständige, die die Starthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt haben, müssen ihre Schlussabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen (ursprünglich war die Frist der 31. Dezember 2022). Für Direktantragsteller ist die Frist bereits abgelaufen und wird nicht verlängert.

Neustarthilfe: Wann zurückzahlen?

Fiel der Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie im Vergleich zu 2019 höher als erwartet aus, können Sie den gesamten Vorschuss behalten. Fällt der Umsatzrückgang geringer aus als erwartet, müssen Sie die Neustarthilfe anteilig oder in voller Höhe zurückzahlen. Wie sich ein möglicher Rückzahlungsanspruch berechnet, zeigt die Übersicht:

  • Umsatz ≤ 40 Prozent des Referenzumsatzes ODER Umsatzeinbruch ≥ 60 Prozent des Referenzumsatzes = Keine Rückzahlung
  • Umsatz > 40 Prozent, aber ≤ 90 Prozent des Referenzumsatzes ODER Umsatzeinbruch ≥ 10 Prozent und weniger als 60 Prozent des Referenzumsatzes = Anteilige Rückzahlung
  • Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes ODER Umsatzeinbruch unter 10 Prozent des Referenzumsatzes = Vollständige Rückzahlung

Tipp: Ist die Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten Beihilfe bereits bekannt? Dann kann es in Absprache mit dem Prüfer sinnvoll sein, auf die Erstellung der Endabrechnung zu verzichten. In diesem Fall erhalten Sie einen Bescheid, der Sie auffordert, die gesamte Beihilfe zurückzuzahlen.



Unkomplizierte Endabrechnung

Ansonsten erweist sich die Erstellung der Endabrechnung der Neustarthilfe als einfach. Die Beteiligten müssen lediglich den Nettoumsatz, den sie im Förderzeitraum, z.B. von Juli bis September 2021, erzielt haben, online angeben bzw. nachweisen. Als Nettoumsatz gilt der Umsatz ohne Umsatzsteuer. Zur Ermittlung des Umsatzes können beispielsweise die Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die Gewinn- und Verlustrechnung herangezogen werden. Einen möglichen anteiligen oder vollständigen Erstattungsbetrag zeigt die Antragsplattform sofort an. Dabei handelt es sich jedoch um eine vorläufige Angabe. Dieser Betrag müssen Sie erst dann zahlen, wenn der endgültige Bescheid der Bewilligungsstelle vorliegt. In der Regel muss die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des endgültigen Bescheids erfolgen. Die genauen Termine sind im Bescheid aufgeführt.

Fazit

Da die Frist für die Erstellung der Endabrechnung für die Neustarthilfe Ende März abläuft, sollten sich betroffene Selbständige umgehend mit ihrem Wirtschaftsprüfer in Verbindung setzen. Versäumen Sie auf keinen Fall die Frist für die Einreichung der Endabrechnung. Reichen Sie die Endabrechnung auch dann ein, wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind. Die zuständige Bewilligungsstelle wird Ihnen aller Voraussicht nach entgegenkommen. Eine Stundung oder Ratenzahlung sollte möglich sein, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.